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Unfallverhütungsvorschrift

Mitarbeiter*innen dürfen nach der Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Vorschrift 2) nicht beschäftigt werden, wenn erkennbar ist, dass sie nicht in der Lage sind deren Tätigkeiten auszuführen ohne sich und/oder andere zu gefährden. „Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können“.