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BETRIEBLICHES EINGLIEDERUNGSMANAGEMENT (BEM)

Seit 2004 sind Arbeitgeber*innen in der Pflicht, einem*r Arbeitnehmer*in, der*die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten (§167, Abs. 2, SGB IX). Ziel des BEMs ist es, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, mit Leistungen und Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten. Bei länger andauernden Ausfallzeiten bietet das BEM eine Chance die Rückkehr in den Betrieb/an den Arbeitsplatz vorzubereiten und die zukünftige Arbeitssituation zu gestalten. Je nach Behandlung fallen abhängigkeitserkrankte Personen während der Suchttherapie für mehrere Wochen aus. Während der Behandlung wird unter anderem die Arbeitsplatzsituation und die Wiedereingliederung thematisiert. Mit abhängigkeitserkrankten Mitarbeiter*innen muss besprochen werden, wie mit der „Problematik“ im Betrieb umgegangen werden soll.
Ein wichtiges Prinzip ist das „Prinzip der Freiwilligkeit“. Der Arbeitgeber ist verpflichtet seinen Mitarbeiter*innen das BEM anzubieten und der*die Arbeitnehmer*in darf ablehnen.